Vertragsgestaltung

Im Folgenden haben wir für Sie einige Vertragsdetails aufgeführt, auf die Sie bei der Vertragsgestaltung zum Erwerb eines Fertighauses achten sollten. Natürlich entbindet die Darstellung nicht von der Pflicht, sich zusätzlich umfassend zu informieren, und kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

In aller Regel handelt es sich bei dem Vertrag, den man im Zuge des Erwerbs eines Fertighauses abschließen muss, um einen Werkvertrag. Nur wenn es lediglich um die Lieferung eines Hausbausatzes geht, kann man unter Umständen von einem Kaufvertrag sprechen. In einem Werkvertrag hingegen finden auch die Leistungen, die vom Anbieter erbracht werden sollen, Eingang.

Ein solcher Werkvertrag muss einige Bestandteile enthalten, damit Sie hinsichtlich des Bauvorhabens gut abgesichert sind. Zunächst einmal ist es wesentlich, dass im Vertrag ein Festpreis vereinbart wird. Dieser Festpreis sollte garantiert sein, so dass Sie nicht mit Erhöhungen der Kosten zu rechnen haben. Die Garantie des Festpreises weist hier allerdings oftmals unterschiedliche Laufzeiten auf. Achten Sie darauf, eine möglichst lange Festpreisgarantie zu vereinbaren. Neben einer Festpreisgarantie ist es auch vorteilhaft, Terminvereinbarungen in den Vertrag mit einzuschließen. Auf diese Weise können Sie konkret planen, wann der Bau beginnt und wann alle Leistungen des Anbieters fertiggestellt sein werden.

Alle Leistungen, die Ihnen der Anbieter im Vorfeld zugesagt hat und die in den Festpreis Eingang gefunden haben, müssen auch in dem Werkvertrag aufgeführt sein. Als Gegenkontrolle kann man auch von dem Anbieter eine Aufstellung der Leistungen verlangen, die explizit nicht in das Angebot integriert sind. Auf diese Weise bekommt man einen besseren Überblick, über das, was noch in Eigenleistung erbracht und finanziert werden muss.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der in einem Werkvertrag für ein Fertighaus festgehalten wird, ist der der Zahlungstermine. Sie beschreiben, zu welchem Zeitpunkt Sie Zahlungen an den Anbieter vorzunehmen haben. Der Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. empfiehlt hier, zu vereinbaren, dass Zahlungen immer erst dann erfolgen, wenn ein Baufortschritt erzielt worden ist. Eine erste Zahlung sollte dementsprechend erst erfolgen, wenn die ersten Bauteile angeliefert und montiert wurden.

In puncto Gewährleistung sollte eine Frist von fünf Jahren vereinbart werden. Eine kürzere Gewährleistung ist zwar rechtlich möglich, kann sich aber natürlich zu Ihrem Nachteil auswirken. Mit einer Gewährleistung können Sie erwirken, dass Mängel, die nach dem Bau auftreten, beseitigt werden. Insgesamt betrachtet gilt es, sich rechtlich umfassend zu informieren, wenn es um ein Bauvorhaben geht – dieses gilt auch für den Bau eines Fertighauses.

Tipp:

Ein Werkvertrag für ein Fertighaus sollte immer erst dann unterzeichnet werden, wenn der Kauf des Grundstückes, auf dem das Haus errichtet werden soll, unter Dach und Fach ist.

Sie suchen weitere Informationen rund um das Fertighaus. Dann nutzen Sie folgende Links:

Vor- und Nachteile eines Fertighauses >>

Vergleich Fertighaus versus Eigenheim >>

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Kosten des Fertighauses >>

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Hersteller-Service >>

 

 

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